BayernDach Magazin 4-2020 OEB
VERSICHERUNG
zeuge und der Unfallstelle sollten stets ausführlich dokumentiert werden. Häufig sind nämlich die tat- sächlichen Schäden an den Fahrzeugen deutlich höher als ursprünglich angenommen. Wichtig ist auch, dass nach einem Verkehrsunfall die jeweiligen Daten vollständig aufgenommen werden. Entsprechende Vordrucke (Unfallberichte) stellen die Kfz-Versicherer auf Nachfrage zur Ver- fügung. Alternativ können diese auch online unter dem Begriff „Europäischer Unfallbericht“ gesucht, gefunden und heruntergeladen werden. Tipp: In jedem Fahrzeug sollte mindestens ein solches For- mular vorhanden sein. Auf dem Vordruck kann jeder der Unfallbeteiligten seine Informationen eintragen. Unabhängig davon, wie kooperativ der Unfallgegner ist, sollte jeder im eigenen Interesse seine eigenen Informationen sammeln. Dazu gehören auf jeden Fall die Daten des Fahrers und die Daten des Halters des gegneri- schen Fahrzeugs und dessen Kennzeichen. Besonders hilfreich und aussagekräftig sind Fotos der beschädigten Fahrzeuge und von der gesamten Unfallstelle. Bei der Erstellung der Fotos sollte auch darauf geachtet werden, dass möglicherweise vor- handene Verkehrszeichen und/oder Fahrbahnmar- kierungen nicht vergessen werden. Gibt es Zeugen des Unfallgeschehens, sollten sie um ihre Kontaktdaten gebeten werden. Hilfreich ist es z. B. auch, Zeugen darum zu bitten, ein Foto ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) an- fertigen zu dürfen. Das erspart eine „Zettelwirt- schaft“ und viel Schreibarbeit. Kommt es zu einem Unfall im Ausland , sollte im Fahrzeug die sogenannte „Grüne Karte“ mitge- führt werden. Die ist zwar in vielen Ländern nicht mehr vorgeschrieben. Dennoch erleichtert sie oft- mals die spätere Schadenregulierung mit ausländi- schen Versicherungsunternehmen. Auf keinen Fall sollten beim Unfall im Ausland Do- kumente unterschrieben werden, deren Inhalt oder Sprache nicht verstanden wird. Übrigens ist auch die Unterschrift auf dem Unfallbericht nicht zwin- gend vorgeschrieben.
§ Gibt es Probleme an der Unfallstelle – ganz gleich, ob im In- oder Ausland – sollte die Polizei hinzuge- zogen werden. Manchmal lassen sich Unfallgegner viel Zeit bei der Unfallmeldung an ihren Versicherer. Dann hat jeder Unfallbeteiligte das Recht und die Möglich- keit, den Unfall anhand des Zulassungskennzei- chens des Unfallgegners über den Zentralruf der Autoversicherer bei der gegnerischen Versicherung zu melden. Telefonisch ist der Zentralruf im Inland unter 0800 250 260 0 und aus dem Ausland unter +49 40 300 330 300 erreichbar (online unter www.zentralruf.de). Oft stellt sich die Frage, welche Ansprüche eigent- lich ein Geschädigter nach einem Verkehrsunfall hat? Dabei kommt es natürlich immer auf den Ein- zelfall an, wie hoch diese Ansprüche sind (Ange- messenheit): • Der Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten oder auf den Wiederbeschaf- fungswert. • Er kann eine Wertminderung geltend machen. • Die Kosten für einen Sachverständigen/Gutachter sind zu erstatten. • Dem Geschädigten steht eine Nutzungsausfall- entschädigung zu, sofern er keinen Mietwagen in Anspruch nimmt. Alternativ muss der Versiche- rer die Kosten für den Mietwagen übernehmen. • Ist der Geschädigte beim Unfall verletzt worden, stehen ihm evtl. Schmerzensgeld und die Über- nahme der Heilbehandlungskosten zu. Auch ein Haushaltsführungsschaden muss von der gegneri- schen Versicherung übernommen werden. • Erleidet der Geschädigte einen Verdienstausfall, muss auch dieser ausgeglichen werden. • Die Abschleppkosten des fahruntüchtigen Fahr- zeugs zur nächstgelegenen Fachwerkstatt trägt ebenfalls die Versicherung des Schädigers. • Ist das geschädigte Fahrzeug ein Totalschaden, muss die Versicherung auch die Entsorgungskos- ten tragen. • War das Fahrzeug finanziert, müssen auch Finan- zierungs(mehr)kosten bezahlt werden. Dies kön-
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