BayernDach Magazin 4-2020 OEB
BLAUE SEITEN
Neues aus dem Vergabewesen
Der Kauf der VOB 2019 Gesamtausgabe wird dringend empfohlen. Neben den angespro-
VOB/A bleibt erhalten und wird neu ausgelegt
chenen Regelungen der VOB/A sind dort die neuen Allgemei- nen Technischen Vertragsbedingun- gen (ATV) DIN 18338, Dachdeckungsar-
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und die zuständigen Minister in den Bundesländern haben sich darauf geeinigt, dass die VOB/A weiter als Grundlage für die Ausschreibung von Bauleistungen öffentlicher Auftraggeber gelten soll. Zusätzlich wurde vom BMI ein Auslegungserlass zur VOB/2019 veröffentlicht. Darin wurde u. a. festgelegt: • Bei einem Direktauftrag (§ 3a Abs. 4 VOB/A) bedarf es – an- ders als regelmäßig bei der freihändigen Vergabe – nicht der Einholung von Vergleichsangeboten. Nach dem Wortlaut der VOB/A gilt das für einen Auftragswert bis 3.000 € netto. • Die Wertgrenzen für die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, für die freihändige Vergabe und den Direktauftrag sind auftragsbezogen und nicht projektbezogen zu verstehen. • Bei der befristeten Anhebung (31.12.2021) der Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb für Bauleistungen zu Wohnzwecken (1.000.000 €) ist der Begriff Wohnzwecke weit zu verstehen. Erfasst sind darunter auch städtebauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnum- felds, z. B. Kindergärten, Schulen und Sportstätten. • Bei den Eignungsnachweisen (§ 6a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A) muss das Kalenderjahr nicht mit dem Geschäftsjahr übereinstim- men. Für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre sind die drei Geschäftsjahre zugrunde zu legen, für die entspre- chende Abschlüsse vorliegen. Angaben zu Umsätzen aus noch nicht abgeschlossenen Geschäftsjahren schuldet der Bieter nicht. • Die Abgabe mehrerer Hauptangebote (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 VOB/A) ist grundsätzlich zugelassen. Mehrere Hauptangebote, die sich nur im Preis unterscheiden, sind zulässig, solange keine belast-
baren Anhaltspunkte für missbräuchliches Bieterverhalten vor- liegen. • Elektronische Kommunikation bedeutet die Abwicklung des Vergabeverfahrens über eine E-Vergabe-Plattform. Eine E-Mail ist keine elektronische Kommunikation im Sinne der VOB/A. • Ein Nachfordern fehlerhafter unternehmensbezogener Unter- lagen (§ 16a Abs. 1 VOB/A) kommt nicht nur bei formellen Feh- lern in Betracht. Alle geforderten unternehmensbezogenen Unterlagen können nachgereicht, vervollständigt oder korri- giert werden. Auch leistungsbezogene Unterlagen , die die Wirtschaftlichkeitsbewertung anhand der Zuschlagskriterien betreffen, sind nachzufordern. Außerdem enthält der Erlass Hinweise zum Nachfordern von fehlenden Preisen in unwe- sentlichen Positionen (§ 16a Abs. 2 VOB/A) und zur Ergänzung dieser Preise. • Die Auslegung zur Eignungsprüfung , zu mehreren Hauptan- geboten und zum Nachfordern fehlender Unterlagen und Preise gelten sinngemäß auch im Oberschwellenbereich (ab 5.350.000 €). beiten, und DIN 18336, Abdichtungsarbeiten enthalten. Nach Letzterer haben Ausschreibung, Aufmaß und Abrechnung u. a. von Dachabdichtungen ohne anderer Vereinbarungen zu erfolgen. Neben diesen beiden fachtechnisch überarbeiteten ATV sind noch weitere für Dachdecker relevante fachtech- nisch bzw. redaktionell überarbeitete ATV enthalten.
Hier erfahren Innungsmitglieder mehr
24
Made with FlippingBook flipbook maker