BayernDach Magazin 4-2020 OEB
BLAUE SEITEN
die Mängelbeseitigung gesetzt hat. Mit Ablauf dieser Frist kommt eine Mängelbeseitigung durch den AN nicht mehr in Be- tracht. Das Recht auf Nachbesserung ist erloschen. Deshalb hat die Verjährungsfrist für den Ersatzanspruch mit Ablauf der Frist begonnen und ist folglich schon im Jahr 2007 abgelaufen. One more time… Eine AGB-Klausel, die eine Gewährleistungsfrist von 10 Jahren für alle Dichtungsarbeiten z. B. Dach, Becken, Fußboden festlegt ist wirksam (OLG Stuttgart 10 U 55/17 vom 17.10.2017). Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 25.03.2020 zurückgewiesen und weitet damit die Rechtspre- chung von 1996 (10 Jahre bei Flachdachabdichtung) sogar noch aus. Welche Auswirkung dies auf einen VOB-Vertrag hat – der Auftraggeber war eine Gemeinde – war (leider) nicht Gegen- stand der Rechtsprechung und bleibt daher auch weiter umstrit- ten. In einem anderen Fall liefert und montiert der Auftragnehmer eine Photovoltaikanlage . Der abgeschlossene schriftliche Ver- trag wird mit Kaufvertrag überschrieben. Ein Kaufvertrag unter- scheidet sich erheblich von einem (Bau-)Werkvertrag. Die Überschrift ist gleichgültig, entschied das OLG München mit Ur- teil Az.: 28 U 452/19 vom 28.01.2020. Auf die Art der Leistung – und nicht auf die Überschrift – kommt es an. Die Zuordnung eines Rechtsgeschäfts zu den Vertragstypen unterliegt als Rechtsfrage nicht der Vertragsfreiheit. Es liegt somit ein Werk- vertrag vor . Im vorliegenden Fall mit einer aufwendigen Pla- nung und Prüfung der Funktionsfähigkeit nach einer gewissen Benutzungsdauer kann nicht von „Ware gegen Geld“ als typi- sches Merkmal eines Kaufvertrages ausgegangen werden. Neues aus der Rechtsprechung itgl eder der Dachdecker-Innung lesen hier weiter Auch hier erfahren Innungsmitglieder mehr
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Anspruch auf Mangelbeseitigung ohne Abnahme verjährt?
Mit Verbrauchern werden Bauverträge nach BGB vereinbart, da die VOB/B als Vertragsgrundlage nur sicher ist, wenn der Auf- traggeber sie selbst in beweisbarer Form einführt. Ist dies nicht der Fall, empfehlen wir als Vertragsgrundlage das BGB. Nach der gesetzlichen Regelung beginnt die Verjährung mit der Ab- nahme der vereinbarten Leistung. Was nicht beginnt kann auch nie enden? Ein Auftragnehmer (AN) führt 2002 umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten durch und stellt die im Wesentlichen fer- tig. Der Auftraggeber (AG) rügt erhebliche Mängel, so dass es zu keiner Abnahme der Leistung kommt. Der AG setzt noch in 2002 erfolglos eine Frist zur Beseitigung der Mängel mit Ableh- nungsandrohung für den Fall, dass der AN die Mängel nicht be- seitigt. Nach jahrelangen Auseinandersetzungen macht der AG dann 2016 Kosten in Höhe von ca. 45.000 € für die Mängelbesei- tigung durch einen Dritten geltend. Der AN sieht die Ansprüche als verjährt an. Der AG lehnt diesen Standpunkt ab, da aus sei- ner Sicht eine Verjährung wegen mangelndem Beginn ausschei- det. Zu Recht? Nein, so das OLG Dresden mit seinem Urteil Az.: 22 U 379/17 vom 05.09.2017, bei dem die Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH (Az.: VII ZR 242/17 vom 25.03.2020) zurückgewiesen wurde. Die Verjährungsfrist für Mängelbeseitigungsansprüche beginnt grundsätzlich erst mit der Abnahme des Werkes. Der Beginn der gesetzlichen fünfjährigen Verjährung ist jedoch „nicht zwin- gend an die Abnahme der Werkleistung geknüpft.“ Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH treten die Abnahmewir- kungen auch dann ein, wenn der AG die Abnahme endgültig verweigert. Von einer endgültigen Verweigerung ist auszugehen, wenn wie hier der AG erfolgslos eine Frist mit Ablehnungsandrohung für Mehr Informationen gibt es für Mitglieder der Dachdecker-Innung
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