BayernDach Magazin 4-2023MB

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Trotz Präqualifikation nicht automatisch geeignet

„Referenzen zu vergleichbaren Leistungen müssen im techni schen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen Schwierigkeitsgrad wie die ausgeschriebene Leistung haben.“ Sofern ein Bieter auf die Präqualifikation verweist, muss er überprüfen, ob die dort hinterlegten Referenznachweise mit der angebotenen Leistung vergleichbar sind. „Erfüllen die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Refe renzen die Vergleichbarkeitsanforderungen nicht, sind sie inhaltlich unzureichend und nicht nachforderbar.“ Wenn die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Refe renznachweise nicht mit dem ausgeschriebenen Auftrag ver gleichbar sind, handelt es sich dabei um inhaltlich unzurei- chende Referenzen. „Die Präqualifikation von Bietern entbindet diese nicht vom Nachweis der Erfüllung von Eignungskriterien.“ Präqualifizierte Bieter müssen im Vorfeld prüfen, ob die hinterlegten Referen zen und Nachweise den Anforderungen des Auftraggebers ent sprechen. Andernfalls sind sie zu ergänzen.

HÄUFIG IST DIE ANGEBOTSERSTELLUNG FÜR EINEN BIETER MIT HOHEM BÜROKRATISCHEM AUFWAND VERBUNDEN. IM ZUGE DER EIGNUNGSPRÜFUNG IST OFT EINE VIELZAHL AN UNTER LAGEN, NACHWEISEN UND REFERENZEN ZU ERBRINGEN. Um diesen sich wiederholenden Aufwand zu reduzieren, wurde das Präqualifikationssystem geschaffen. Die Präqualifikation ist in der Bauwirtschaft nun seit mehr als zehn Jahren gängige Praxis. Die Prüfverfahren werden durch zertifizierte Präqualifi zierungsstellen vorgenommen. Ziel ist es, das öffentliche Auf tragswesen zu entbürokratisieren. Die VK Baden-Württemberg entschied am 23.02.2023 unter Az.: 1 VK 55/22, ein Bieter müsse selbst sicherstellen, dass die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Nachweise den Eignungsanforderungen im konkreten Vergabeverfahren genügen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 08.06.2022 (Az.: Verg 19/22) kann die Eintragung in das Präquali fikationsverzeichnis den Eignungsnachweis nicht ersetzen. Der Bieter hat die Pflicht, seine technische und berufliche Leis tungsfähigkeit durch Referenzleistungen nachzuweisen, die der ausgeschriebenen Leistung ähnlich sind.

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