BayernDach Magazin 4-2023MB
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DAS OLG FRANKFURT URTEILTE IN EINEM FALL ÜBER DIE PRÜF BARKEIT EINER SCHLUSSRECHNUNG UND DEM DAMIT VERBUN DENEN BEGINN DER VERJÄHRUNGSFRIST (BESCHLUSS VOM 13.03.2023; AZ.: 21 U 52/22). Es handelt sich im vorliegenden Fall um einen Auftrag nach VOB/B. Der Auftragnehmer machte am 01.11.2016 mit seiner Schlussrechnung den offenen Restwerklohn in erheblicher Höhe geltend. Zwei Tage später wies das Ingenieurbüro die Schluss rechnung als unprüfbar zurück. Am 07.11.2016 übersendete der Auftragnehmer sie einschließlich Aufmaßunterlagen erneut – mit dem Hinweis auf Prüfbarkeit und Fälligkeit zum 03.12.2016. Wiederum wurde die Rechnung am 02.12.2016 für nicht prüfbar erklärt und zurückgewiesen. Als Begründung wurde angegeben, dass Nachweise für die Zuschläge von lärmintensiven Arbeiten und für Leistungen außerhalb regulärer Arbeitszeiten fehlen. Außerdem fehlten die Preisermittlungsunterlagen für die Nachträge. Das OLG Frankfurt stellte dazu fest: „Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn sie die nach dem Vertrag objektiv unverzichtba ren Angaben enthält. Zumindest bei der Prüfung durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkula tionen für die objektive Prüfbarkeit nicht erforderlich. An der objektiven Prüfbarkeit ändert sich auch nichts, wenn sie zu nächst vom Auftraggeber als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde.“
Am 21.06.2017 mahnte der Auftragnehmer den ausstehenden Restwerklohn an. Die Schlussrechnung vom 01.11.2016 einschließ lich Bautagesberichten zu den Stundenlohnarbeiten und Kalku lationsnachweisen wurde dem Auftragnehmer mit Datum vom 21.07.2017 erneut zugeschickt. Im Jahr 2020 kommt es zum Prozess, bei dem sich der Auftrag geber auf Verjährung beruft. Mit Erfolg. Dazu heißt es im Urteil: „Reicht der Auftragnehmer eine prüf bare Schlussrechnung ein, wird seine Forderung nach Ablauf der vereinbarten Prüffrist fällig und die Verjährung beginnt zu laufen.“ Wenn der Auftraggeber zur Prüfung der Schlussrechnung einen Fachmann beauftragt, spricht dies in der Regel für die Prüfbar keit. Das Nichtvorliegen von Nachtragskalkulationen zu einzel nen Nachträgen steht dem nicht entgegen, da aufgrund bestehender Sachkunde die grundsätzliche Angemessenheit der Preisbildung beurteilt werden kann. Bereits die Schlussrechnung vom 01.11.2016 war prüffähig. Daher war schon diese Rechnung nach Ablauf der vertraglich verein barten Prüffrist fällig. Die Verjährung trat somit mit Ablauf des Jahres 2019 ein.
Verjährungsfalle bei Streit über Prüfbarkeit einer Schlussrechnung
Foto: Pixabay
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