BayernDach Magazin 4-2023OEB

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Neues aus der Rechtsprechung

Durchgereichter Stundenaufwand kann nicht pauschal bestritten werden Zur schlüssigen Darlegung seines Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer im Fall der Abrechnung nach Stundenlohn ledig lich die Anzahl der geleisteten Stunden darlegen. Nachweise – wie etwa Rapportzettel – sind keine Voraussetzung der schlüssi gen Darlegung. Auch ist keine Differenzierung erforderlich, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten an welchen Tagen angefallen sind. Der Besteller darf im Regelfall ohne nä here Darlegung bestreiten, dass die abgerechneten Stunden tat sächlich angefallen sind und muss nichts zu den aus seiner Sicht geleisteten Stunden vortragen. Etwas anderes gilt, wenn der Be steller Kenntnis darüber hat, welche Stunden angefallen sind. Für den Einwand, dass in Relation zum vereinbarten Werkerfolg ein überhöhter zeitlicher Aufwand betrieben worden ist, wird der Besteller darlegungs- und beweispflichtig (OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 304/21 vom 19.09.2022). Terminplan wird beiderseits „umgeworfen“: Auftragnehmer muss keine Vertragsstrafe zahlen Zur Darlegung einer Hinfälligkeit des Vertragsstrafenverspre chens des Auftragnehmers aufgrund eines „umgeworfenen“ Terminplans kann bei beiderseits selbstständig verursachten Verzögerungen (Doppelkausalität) der Nachweis ausreichen, dass die vom Auftraggeber zu vertretende Bauablaufstörung schon allein für sich genommen eine wesentliche Überschrei tung des vereinbarten Fertigstellungstermins zur Folge gehabt hat (OLG Frankfurt, Az.: 21 U 47/20 vom 03.02.2023). Innungsmitglieder wissen, wie das Gericht hier entschieden hat. Innungsmitglieder kennen die Begründung.

Foto: Pixabay

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