BayernDach Magazin 4-2023OEB

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Keine Vorgabe in Vergabeunterlagen: Eignung erst zum Leistungsbeginn Es ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass einem Bieter die zur Leistungserbringung erforderlichen Mittel bereits bei Angebots abgabe oder Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen. Er muss, sofern sich der öffentliche Auftraggeber nicht in der Bekannt machung einen anderen Zeitpunkt vorbehält, in der Regel erst zum Leistungsbeginn über diese Mittel verfügen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber ausnahmsweise abwei chend vom Regelfall, dass die erforderlichen Mittel nicht erst zu Vertragsbeginn, sondern bereits bei Angebotsabgabe vorhan den sein müssen, muss sich dies aus den Vergabeunterlagen mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit ergeben (OLG Düsseldorf, Az.: Verg 17/22 vom 08.02.2023). Warum das so ist, wissen Innungsmitglieder. Kündigt der Auftraggeber einen Bauvertrag „frei“, sind vom Auftragnehmer bezüglich des auf die nicht erbrachten Leistun gen entfallenden Vergütungsanteils nur solche (sekundären) Darlegungen zu einem eventuell anderweitigen Erwerb erfor derlich, die dem Auftraggeber eine sachgerechte Rechtswah rung ermöglichen. Dazu reicht es zunächst aus, wenn sich der Auftragnehmer zu Füllaufträgen wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und wider spruchsfrei erklärt. Die Angaben müssen dabei allerdings umso genauer sein, je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist (BGH, Az.: VII ZR 150/22 vom 15.03.2023). Die Antwort kennen Innungsmitglieder. Kein Leistungsverweigerungsrecht nach Kündigung Der Besteller hat gegen den Werkunternehmer aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt noch ein (vorübergehendes) Leis tungsverweigerungsrecht im Hinblick auf die Werklohnforde „Freie“ Kündigung: Was muss der Auftragnehmer zum anderweitigen Erwerb darlegen?

rung aus dessen Schlussrechnung über erbrachte Teilleistungen, wenn er selbst das Vertragsverhältnis vorzeitig, d. h. vor endgül tiger Fertigstellung und Abnahme des Werks, gekündigt hat. Auch im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses nach vorzeitiger Kündigung des Bestellers hat der Unternehmer die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast für die Mangelfreiheit der erbrachten Teilleistungen zu tragen. Seine Aufwendungen durch die Hinzuziehung eines privaten Sachverständigen zur Bautenstandsfeststellung dienen deswegen der Erfüllung eige ner Vertragspflichten. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Bauvertrag, wo nach der Besteller eine Vorauszahlung des Werklohns im Um fang von 80 % auf ein Anderkonto zu leisten hat, ist unwirksam (OLG Naumburg, Az.: 2 U 21/22 vom 29.12.2022). VOB/B nicht „als Ganzes“ vereinbart: Keine Verkürzung der gesetzlichen Ge währleistungsfrist Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauver trag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklarato risch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist (OLG Naumburg, Az.: 2 U 156/21 vom 29.12.2022). Als Innungsmitglied wüssten Sie jetzt mehr. Die Entscheidung kennen Innungsmitglieder.

Mängelrüge hemmt die Verjährung nicht insgesamt

Die gesetzliche Verjährungsfrist für Baumängel kann durch eine individualvertragliche Vereinbarung der Bauvertragsparteien wirksam (hier: um ein Jahr) verkürzt werden. Verjährungshemmende Maßnahmen des Auftraggebers betref fen nur den konkret im Raum stehenden Mangel und nicht jed wede sonstigen Mängel. Die Mängelrüge dient dazu und muss deshalb so formuliert sein, dass der Auftragnehmer überblicken kann, was ihm vorgeworfen und was von ihm als Abhilfe erwar tet wird (OLG Saarbrücken, Az.: 2 U 229/21 vom 19.10.2022). Auch hier kennen Innungsmitglieder die Begründung.

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