BayernDach Magazin 4-2023OEB

BLAUE SEITEN

Nicht über das Widerrufsrecht unterrichtet: Keine Vergütung trotz erbrachter Leistung Art. 14 Abs. 4 a i) und Art. 14 Abs. 5 Richtlinie 2011/83/EU sind dahin auszulegen, dass sie einen Verbraucher von jeder Ver pflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfül lung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden. Dies gilt, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gem. Art. 14 Abs. 4 a i) Richtli nie 2011/83/EU nicht übermittelt hat, und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat (EuGH, Az.: Rs. C-97/22 vom 17.05.2023). Was genau beachtet werden muss, wissen Innungsmitglieder. Keine Skontofrist vereinbart: Unternehmer bestimmt Zahlungsziel Haben die Parteien eines Bauvertrags zwar einen Skontoabzug, aber keine Skontofrist vereinbart, kann der das Skonto gewäh rende Unternehmer die Skontofrist nach seinem billigen Ermes sen und entsprechend der Üblichkeit selbst bestimmen. Eine Frist von 14 Tagen für das Bestehen des Skontos ist ein allge mein übliches Zahlungsziel. Für den Beginn der Skontofrist kommt es nicht auf die Fälligkeit der Werklohnforderung an, sondern auf den Zugang einer prüf baren Rechnung (LG Berlin, Az.: 28 O 207/21 vom 23.03.2023). Auch hier wissen Innungsmitglieder mehr.

Circa-Termine sind keine Vertragstermine

Die Vereinbarung verbindlicher Vertragsfristen setzt – wie jede vertragliche Vereinbarung – übereinstimmende Willenserklärun gen der Vertragsparteien voraus. Die einseitige Festlegung einer Leistungszeit durch den Auftraggeber reicht für eine Fristbe stimmung nicht aus. Eine Vereinbarung, die nur Circa-Zeiten vorsieht, genügt für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Ar beitsbeginns grundsätzlich nicht (OLG Hamm, Az.: 21 U 10/20 vom 07.09.2021, Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 29.03.2023 - VII ZR 880/21 zurückgewiesen). Vorsprung durch Wissen – für Innungsmitglieder.

Eigenleistungen des Auftraggebers = Eigentor für den Auftragnehmer

Soll das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhauses nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (hier: nicht dichte Dampfbremse) und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehören, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, wenn der Unternehmer den Auftragge ber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konse quenzen und Risiken hinweist. Unklarheiten in der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers bei der Errichtung eines Aus bauhauses zu Eigenleistungen des Bestellers gehen zu Lasten des Unternehmers (LG Ravensburg, Az.: 5 O 110/21 vom 24.05.2023). Innungsmitglieder können sich auch hier über einen Wissensvorsprung freuen.

Auftraggeber zahlungswillig: Arbeitseinstellung unzulässig

Stellt der Unternehmer seine Leistungen wegen eines streitigen Nachtrags unberechtigterweise ein, kann es dem Besteller unzu mutbar sein, das Vertragsverhältnis bis zur Fertigstellung des Werks fortzusetzen. Er ist berechtigt, den Bauvertrag aus wichti gem Grund zu kündigen (LG Potsdam, Az.: 6 O 276/20 vom 19.04.2023). Hier haben Innungsmitglieder einen Wissensvorsprung.

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