BayernDach Magazin 5-2017

Recht BLAUE SEITEN

der beste Tipp für Dachdeckerbetriebe nur lauten: Beteiligen Sie sich nicht an Auseinandersetzungen zu diesem Thema auf „Kin- dergartenniveau“. Machen Sie lieber gleich Nägel mit Köpfen. Im selbst erstellten Angebot sollte der Bieter klar definieren, was die technische Ausführungsgrundlage und mit welchen Preisen diese beschriebene Leistung verbunden ist. Der vielleicht wichtigste Kernsatzt dazu lautet: „Die Ausführung der von uns angebotenen Leistung erfolgt nach dem Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks in der zur Abnahme gelten- den Fassung“. Mit dieser Formulierung wird eine vertragliche Vereinbarung über die Ausführungsgrundlage getroffen. Damit sind alle ande- ren Ausführungsarten oder Regelungen ausgeschlossen. Im Streit- fall wird damit Juristen die Entscheidung leicht gemacht. Denn dann werden nicht Techniker um die Dicke einer Abdichtungs- bahn, die Falzhöhe eines Dachziegels oder die Druckfestigkeit eines Wärmedämmstoffes streiten, ohne ein Ende zu finden. Was aber, wenn der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung ver- fasst und in den Vorbemerkungen festgelegt hat, dass die Dach- abdichtung gemäß der Fachregel für Abdichtungen und der DIN 18531 auszuführen ist? Oder auch noch die Herstellerangaben und das „ABC“ der Bitumenbahnen anführt? Der Bundesgerichtshof fordert, dass bei widersprüchlichen Anga- ben in der Leistungsbeschreibung der Wille des Auftraggebers vor Abgabe des Angebots zu ergründen ist. Diese „Ergründung“ sollte ausschließlich in beweisbarer Form erfolgen. Also kein kur- zes Telefongespräch oder ähnliches. Sondern Schwarz auf Weiß. Bei Ausschreibungen nach VOB/A kann dies vom Bieter in beweis- barer Form von der Vergabestelle gefordert werden. Was aber, wenn die Vergabestelle untätig oder – wie so oft – sogar schlichtweg unfähig ist, dieser berechtigten Forderung nachzukommen? Dann kann die in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes angegebene übergeordnete Stelle eingeschaltet werden. Das kann der Betrieb selbst in die Hand nehmen oder den LIV Bayern damit beauftragen. Am letzten Tag vor Abgabe des Angebotes wäre das jedoch zu spät. Der Vorgang benötigt in der Regel mehrere Tage Bearbei- tungszeit. Auch sollte nichts an den Ausschreibungsunterlagen geändert werden. Dies hätte den Ausschluss vomWettbewerb zur Folge. Bei Ausschreibungen von gewerblichen Auftraggebern sind oft keine klare Antwort von diesen zu erwarten. Hier können die An- gebotsbedingungen selbst gesteuert werden: Vor der rechtsver-

bindlichen Unterschrift sollte der Bieter die Sätze einfügen: „Das Angebot gilt nur zu den im Begleitschreiben genannten Be- dingungen. Das Begleitschreiben wird hiermit ausdrücklich Be- standteil des Angebotes“. In dieses Begleitschreiben kann dann u. a. die bereits anfangs erwähnte Formulierung aufgenommen werden: „Die Ausführung der von uns angebotenen Leistung er- folgt nach dem Regelwerk des Deutschen Dachdeckerhandwerks in der zur Abnahme geltenden Fassung“. Wer dann aufgrund die- ser änderung aus dem Wettbewerb genommen wird, hat damit aber wenigstens Klarheit über diesen Auftraggeber.

Drum prüfe, was gefahren wird

NACH DER DGUV-VORSCHRIFT 70, FAHRZEUGE, HAT EIN UNTER- NEHMER MINDESTENS 1x JäHRLICH SEINE FIRMENFAHRZEUGE AUF IHREN BETRIEBSSICHEREN ZUSTAND PRÜFEN ZU LASSEN. Die Ergebnisse der Prüfung sind schriftlich zu dokumentieren und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. Fahrzeug- prüfungen müssen durch einen Sachkundigen erfolgen. In der Be- triebsberatung des LIV Bayern wurde oft die Frage gestellt, ob dies z. B. ein Mitarbeiter im Betrieb, ggf. durch spezielle Schulung für diesen Bereich besonders ausgebildet, durchführen kann? Zum Nachweis der Sachkunde sind prinzipiell zwei Voraussetzun- gen einzuhalten: 1. Es muss eine abgeschlossene Berufsausbildung wie etwa zum Kfz-Mechaniker, zum Kfz-Mechatroniker oder zum Kfz-Meister als Grundvoraussetzung vorliegen. 2. Es muss eine Berufserfahrung vorliegen, in der dieser Mitarbei- ter eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden vergleichbaren Arbeitsmitteln umgegangen ist und deren Funktions- und Betriebsweise im notwendigen Um- fang kennt. In der betrieblichen Praxis bietet sich daher eher an, die Fahrzeug- prüfung durch Dritte durchführen zu lassen. Dies kann im Rah- men eines jährlichen Servicetermins für das Fahrzeug durch das Autohaus durchgeführt werden. Alternativ können externe Un- ternehmen wie Dekra oder TÜV diese Prüfung durchführen, wenn das Autohaus eine Prüfung selbst nicht durchführt.

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