BayernDach Magazin 5-2017
Recht BLAUE SEITEN
Brandgefährlich
Wird ein Architekt beauftragt, ein Lichtdach zu planen, schuldet er eine Planung, auf deren Grundlage ein funktionstaugliches und regensicheres Dach errichtet werden kann. Wenn diese Planung keine zweite Dichtungsebene vorsieht und deshalb Wasser in das Gebäudeinnere eindringt, ist diese Planung als mangelhaft anzu- sehen. Der Architekt darf in seiner Planung nur eine Konstruktion vorse- hen, von der er völlig sicher ist, dass sie den an sie zu stellenden Anforderungen genügt. Besonders hoch sind daher die planeri- schen Anforderungen im Hinblick auf eine – gefahrenträchtige – Abdichtung gegen Feuchtigkeit. Bei der Ausführung von Dach- und Dachdeckerarbeiten, beson- ders bei den damit im Zusammenhang stehenden Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten, handelt es sich um schwierige und ge- fahrenträchtige Arbeiten. Diese weisen erfahrungsgemäß ein ho- hes Mangelrisiko auf. Entsprechend bedürfen sie daher der erhöh- ten Aufmerksamkeit und intensiven Wahrnehmung der Bauauf- sicht durch den bauüberwachenden Architekten, entschied das OLG Dresden (Az.: 10 U 1106/14 vom 28.07.2016; Nichtzulassungs- beschwerde vom BGH mit Beschluss vom 21.06.2017 – VII ZR 214/16 zurückgewiesen). WERDEN ZUSäTZLICHE LEISTUNGEN IM RAHMEN EINES PAU- SCHALVERTRAGS ERBRACHT, MÜSSEN DIESE AUCH DOKUMEN- TIERT WERDEN. Auch bei einem Pauschalvertrag ist es nicht ausgeschlossen, dass Leistungen, die ursprünglich nicht vereinbart waren, zusätzlich vergütet werden müssen. Allerdings muss der Auftragnehmer hierzu konkret und detailliert den tatsächlich zusätzlich erbrachten Aufwand darlegen. Genügt sein Vortrag diesen Anforderungen nicht, kann er für die Nach- tragsleistung keine zusätzliche Vergütung beanspruchen. Auch bei der Abrechnung eines gekündigten Vertrags muss der Auftragnehmer seine zusätzlichen Leistungen von den vertraglich vereinbarten Leistungen abgrenzen und sie gesondert abrechnen (OLG Oldenburg, Az.: 2 U 113/13 vom 30.09.2014; Nichtzulassungs- beschwerde vom BGH mit Beschluss vom 20.04.2017 – VII ZR 265/14 zurückgewiesen). Mehr Aufwand?
WERDEN SCHWEISSARBEITEN IM DACHBEREICH AUSGEFÜHRT, MUSS DER ARCHITEKT AUF BRANDPOSTEN ACHTEN.
Bei allen im Dachbereich zu verrichtenden Schweißarbeiten be- steht stets eine erhöhte Brandgefahr. Denn diese Arbeiten wer- den in unmittelbarer Nähe zu brennbaren Materialien wie der Holzunterkonstruktion sowie den Dachpappe- und Bitumenbah- nen durchgeführt. In Anbetracht dieser besonderen Gefährlichkeit von Schweißar- beiten im Dachbereich müssen ergänzende Sicherheitsmaßnah- men zum Verhindern einer Brandentstehung getroffen werden. Da Schweißarbeiten im Dachbereich einen gleichermaßen kriti- schen wie fehlerträchtigen Bauabschnitt darstellen, trifft den bau- leitenden Architekten eine gesteigerte Überwachungspflicht (OLG Karlsruhe, Az.: 19 U 17/15 vom 04.04.2017). Anmerkung des Verfassers: Die vorliegende Entscheidung ist auch vor dem Hintergrund von Verordnungen auf Landesebene zu sehen. Als einziges Bundes- land gilt in Bayern die Verordnung zur Verhütung von Bränden (VVB). Die VVB nennt dazu in § 11 Feuergefährliche Arbeitsgeräte detaillierte Maßnahmen und ist unter www.gesetze-bayern.de einzusehen.
Brandgefährlich: Bei Schweißarbeiten auf dem Dach besteht eine gesteigerte Überwachungspflicht. Foto: HF.Redaktion
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