BayernDach Magazin 5-2018

Abfallentsorgung BETRIEBE

den Bitumenbahnen frei von Asbest sind. Bei Labor- tests hat sich leider bestätigt, dass für Trägereinla- gen oder Talkumierung teilweise auch Asbestfasern eingesetzt wurden. Auch wenn dieser Anteil mit we- niger als 0,1 % sehr gering und fest in die Bahn ein- gebunden ist: Asbest bleibt Asbest. Zur Entsorgung kann auch hier entweder ein Labor- nachweis für die Asbestfreiheit erstellt oder ein Her- stellungsdatum nach 1993 nachgewiesen werden. Dieser Altersnachweis ist in den alten Bundesländern dennoch keine Garantie dafür, dass nicht trotzdem ein Labornachweis verlangt wird. Und in den neuen Bundesländern wurden die asbesthaltigen soge- nannten „Russenbahnen“ teilweise noch nach 1993 verlegt.

getrennt und getrennt entsorgt werden. Viele con- tainerdienste können jedoch keine manuelle Sortie- rung und Trennung anbieten, wie es bei größeren Entsorgern üblich ist. Daher sollte der Dachdecker vorher klären, ob eine Vorbehandlung ausgeführt werden kann oder nicht. Schließlich kann der Hand- werker für den nachweis der vorgeschriebenen „Vorbehandlung” gegenüber Kunden und Gesetz- geber in Haftung genommen werden. Sogar bei kleineren Maßnahmen wie einem Aus- tausch eines Dachfensters sind künftig Hürden zu nehmen. Wie soll beispielsweise ein Kunststofffens- ter mit Thermoholzkern, Verbundsicherheitsglas,

Metallanbauteilen, Dichtmateria- lien und Zubehör für die Entsor- gung „vorbehandelt“ werden? Die Entsorgung von Abfällen mit nicht geklärten Inhaltsstoffen wird für den Betrieb zum unkalkulierba- ren Risiko. Und das sowohl im Be- reich der öffentlichen Auftrag- ge- ber mit einer Ausschreibung nach VOB/A wie auch bei einem Ange- bot für Verbraucher oder für einen gewerblichen Auftraggeber. Aller- dings müssen bei Ausschreibung

Sogar bei der Entsorgung der ökologisch hochgelobten Gründächer wird es Probleme geben.

Das Problem für Dachdecker: Sind Bitumenbahnen asbesthaltig oder kann nicht das Gegenteil bewiesen werden, ist die thermische Verwer- tung verboten. Somit bleibt nur noch die teure Deponierung. Für Abbruch und Entsorgung gelten dabei die gleichen Vorschriften gemäß TRGS 519 wie beim Umgang mit asbesthaltigen Faserzement- platten.

Sogar die Entsorgung von Gründächern bereitet zu- nehmend Probleme. Vor der Angebotsabgabe sollte jeder Betrieb klären, ob, wie und wo ein Gründach entsorgt werden kann. In einem aktuellen Fall hätte zwar das Substrat eines Gründachs nach einer Laboranalyse durch Fresenius entsorgt werden können, nicht aber die Pflanzen- und Erdreste und das Speichervlies. Hier wurde die Trennung verlangt, was in der Praxis kaum möglich ist. Außerdem sind Gründächer nicht hochkalorisch wie EPS oder Bitumen. Damit ist ihre Entsorgung ge- bietsgebunden. Damit nicht genug. Schon jetzt sind weitere Pro- bleme absehbar – bei der sogenannten „Vorbehand- lung“ von Abfällen. Wird z. B. bei einem privaten BV aus Platzgründen vom Dachdecker nur ein container für Abfälle gestellt, müssen die Abfälle anschließend

nach VOB/A die Hinweise für das Erstellen der Leis- tungsbeschreibung berücksichtigt werden. Und die sehen gemäß DIn 18459, Abbruch- und Rückbauar- beiten vor, dass Anzahl, Art, Lage, Maße, Stoffe und Ausbildung abzubrechender oder rückzubauender baulicher und technischer Anlagen in der Leistungs- beschreibung anzugeben sind. Fehlt dieser Hinweis, kann der Bieter Schadenersatz verlangen. Unter Schaden sind die Mehraufwendungen für Abbruch und Entsorgung zu verstehen. Im Bereich der selbstgefertigten Angebote gilt dies jedoch nicht. nach der einschlägigen geltenden Rechtsprechung liegt dies im Risikobereich des Bie- ters, der als Planer der Baumaßnahme alle notwen- digen Untersuchungen durchzuführen hat. nur eine vorhergehende Untersuchung kann in solchen Fällen dieses Risiko ausschließen.

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