BayernDach Magazin 5-2020

GEBÄUDEENERGIEGESETZ

Die Energieeinsparverordnung ist tot. Es lebe das Gebäudeenergiegesetz Foto: AndreyPopov

DAS GEBäUDEENERGIEGESETZ (GEG) IST AM 01.11.2020 IN KRAFT GETRETEN UND LöST DAMIT DAS BISHERIGE ENERGIEEINSPARUNGSGESETZ (ENEG), DIE ENERGIEEINSPARVERORDNUNG (ENEV) UND DAS ERNEUERBARE-ENERGIEN-WäRME- GESETZ (EEWäRMEG) AB. Von wesentlicher Bedeutung für Dachdecker sind die maximalen U-Werte, die bei dem Einbau von Wärmedämmungen im Gebäudebestand zu be- rücksichtigen sind. änderungen an der bisherigen Anforderungen und Vorgehensweisen nach EnEV gibt es nicht. Der ZVDH hat eine „Planungshilfe Gebäudeener- giegesetz“ erstellt, die im Mitgliederbereich einge- stellt ist. Darin werden die meisten Fragen zum neuen GEG beantwortet. Zusätzlich stehen auch eine Musterformulierung für eine Unternehmerer- klärung und ein Entwurf für eine Kundenerklärung zur Verfügung. Bei der Unternehmererklärung wird darauf hinge- wiesen, dass die Durchführungsverordnung des je- weiligen Bundeslandes beachtet wurde. Auch für den Vollzug des GEG – wie bisher beim Vollzug der EnEV – ist geplant, diesen in der Ver- ordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften (AVEn) zu regeln. Der Veröffentlichung des Bayerischen Staatsminis- teriums Wohnen, Bau und Verkehr vom 15.10.2020 ist zu entnehmen, dass keine über das GEG hinaus-

gehenden Anforderungen gestellt werden. Die EnEV-Sachverständigen nach § 3 Abs. 1 AVEn be- scheinigen auch weiterhin das Vorliegen für eine Befreiung – künftig nun von den Anforderungen des § 102 GEG. Bisher wurde in Bayern keine genaue U-Wertbe- rechnung gefordert, Es wurde lediglich die Einhal- tung der maximalen U-Werte erklärt. Sobald die neuen AVEn vorliegen, wird der LIV Bayern hierzu informieren. In dem Entwurf der Kundenerklärung des ZVDH zum GEG im Mitgliederbereich soll der Auftragge- ber den Auftragnehmer von der Haftung des Un- ternehmers in den Fällen freistellen, in denen die beauftragten Arbeiten nicht den technischen Vor- gaben des GEG entsprechen. Üblicherweise werden solche Bedenken in einer schriftlichen Anmeldung von Bedenken formuliert. Auch wenn eine „Freistellung“ des Unternehmers von der Haftung durch den Auftraggeber vielleicht zivilrechtlich möglich ist: Eine Freistellung von den öffentlich-rechtlichen Anforderungen der Bayeri- schen Bauordnung oder den technischen Baube- stimmungen Bayern ist nicht möglich. Entsprechende Muster sind im Mitgliederbereich unter dem Suchbegriff GEG zum Download einge- stellt.

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