BayernDach Magazin 5-2021
REFERENZFOTOS
Bitte recht
Foto: HF.Redaktion
freundlich?
WER ALS DACHDECKER ZU RECHT STOLZ AUF SEINE LEISTUNG IST, ZEIGT SEINE ERFOLGREICHEN PROJEKTE GERNE AUCH ANDEREN – ZUM BEISPIEL ALS REFERENZ AUF DER FIRMENHOMEPAGE. DARF ER DAS? Grundsätzlich gilt, das jeder ein Gebäude fotogra- fieren darf, das von der Straße aus ohne Hilfsmittel wie Leitern o. ä. sichtbar ist. Wichtig ist, dass auf dem Foto keine Personen im oder vor dem Ge- bäude oder etwa Fahrzeuge mit lesbarem Kennzei- chen zu sehen sind. Doch was ist mit Baustellen- fotos? Natürlich ist es immer besser, dies vorab mit dem Bauherren abzustimmen. Mit einem Fall, in dem diese vorherige Abstimmung unterblieben ist, hatte sich das Oberlandesgericht Brandenburg zu befassen. Darum ging es: Ein Installateur wurde mit der Mon- tage einer Solaranlage auf den Dächern eines land- wirtschaftlichen Betriebs beauftragt. Nach Fertigstellung der Anlage erstellte der Hand- werker Bilder der von seinem Betrieb montierten Solaranlage und veröffentlicht diese unter seinen „Referenzen“ auf der Website seines Betriebs zu- sammen mit den wesentlichen Daten der Anlage. Der Auftraggeber verlangt die Löschung der Bilder im Internetauftritt des Handwerkers. Er begründete seine Forderung damit, dass der Ein- druck erweckt werde, der Auftraggeber sei mit der
Arbeit zufrieden gewesen. Das sei allerdings nicht zutreffend. Die Richter des OLG Brandenburg waren da ande- rer Meinung. Nach ihrer Auffassung dürfe ein Auf- tragnehmer grundsätzlich mit Bildern seiner Leistungen auch für seinen Betrieb werben und sogar die Namen des betreffenden Kunden nen- nen. Es müsse Unternehmen erlaubt sein, ihre Kompetenzen auf ihrer Website im Internet he- rauszustellen. Nach der Rechtsauffassung der OLG-Richter han- dele es sich durch die Namensnennung des Auf- traggebers zwar um einen Eingriff in seine Privatsphäre. Denn durch die Namensnennung könne dieser identifiziert werden. Diesen Eingriff in die Privatsphäre sei aber nur von geringer Schwere. Darüber hinaus seien die Fotos unter vielen anderen Referenzen aufgeführt ohne besonders hervorgehoben worden zu sein. Dies sei vom Auftraggeber zu dulden (OLG Brandenburg 18. Februar 2021, Az.: 12 U 114/19).
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