BayernDach Magazin 1-2024 / April

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Neues aus der Rechtsprechung

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Abnahme zu Unrecht verlangt: Auftragnehmer muss die Sachver ständigenkosten tragen

Werkleistung muss den anerkannten Regeln der Technik entsprechen

Das Werk eines Bauunternehmers ist mangelfrei, wenn es zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat sowie den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und funktionstauglich ist. Das gilt nicht nur im VOB/B-, sondern auch im BGB-Vertrag. Der Unternehmer hat vor der Abnahme die Mangelfreiheit des Werks zu beweisen. Das ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Besteller bereits vor der Abnahme Mängelansprüche geltend macht. Eine Zustimmung des Bestellers zu einer hinter den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückbleibenden Ausführung kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn der Unternehmer auf die damit verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist. Es sei denn, diese sind dem Besteller bekannt oder ergeben sich

Hat der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Ab nahme der Leistung verweigert, so dass es damit an einer Bestä tigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftrag- geber fehlt, verbleibt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung beim Auftragnehmer. Wenn die Leistung noch wesentliche Mängel aufweist und der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, muss er auf grund einer eigenen Pflichtverletzung, die mit der fehlgeschla genen Abnahme verbundenen Kosten aus Schadensersatz- gesichtspunkten übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft und nicht nur unwe sentliche Mängel vorliegen (LG Bielefeld, Az.: 5 O 149/22 vom 18.04.2023).

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