BayernDach Magazin 2-2022_OEB
BLAUE SEITEN
Neues aus der aktuellen Recht- sprechung
Leistungsumfang wird verringert: Pau schalpreis bleibt unverändert! Weist der bauüberwachende Architekt den Abbruchunterneh mer dazu an, in einem bestimmten Bereich – kostenneutral – keine Abbrucharbeiten durchzuführen, ist diese Anweisung auch ohne Zustimmung des Auftraggebers verbindlich. Führt die Leistungsreduzierung zu einem erheblich verminder ten Aufwand, so dass ein Festhalten an einer Pauschalsumme nicht zumutbar ist, kann ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Minderkosten verlangt werden. Wann ein Festhalten an der vertraglich vereinbarten Pauschal summe unzumutbar ist, kann nicht allgemein gesagt werden. Es kommt maßgeblich darauf an, wie sich die Leistungsreduzie rung auswirkt. Innungsmitglieder können hier weit rlesen.
Foto: Pixabay
Eine Verringerung des Leistungsumfangs, die im Vergleich zum vereinbarten Pauschalpreis von 29.500 € lediglich einen Betrag in Höhe von rund 1.000 € ausmacht, ist unerheblich (OLG Mün chen. Az.: 28 U 3906/18 Bau vom 13.05.2019. Nichtzulassungsbe schwerde vom BGH mit Beschluss vom 05.05.2021 – VII ZR 132/19 zurückgewiesen). Den kompletten Inhalt lesen Innungsmitglieder.
24
Made with FlippingBook. PDF to flipbook with ease