BayernDach Magazin 2-2022_OEB

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Schlussrechnung bezahlt und Prüffrist abgelaufen: Auf förmliche Abnahme verzichtet Die Parteien eines Bauvertrags können übereinstimmend durch konkludentes (schlüssiges) Handeln auf die vertraglich vorgese hene förmliche Abnahme verzichten. Übersendet der Auftragnehmer seine Schlussrechnung und wird sie vom Auftraggeber nach einer angemessenen Prüfungsfrist (hier: vier Monate für Rohbauarbeiten) vorbehaltlos und voll ständig bezahlt, liegt darin die konkludente Abnahme. Das Angebot des Auftragnehmers, aufgetretene Differenzen über gerügte Mängel gütlich beizulegen, stellt kein verjäh rungshemmendes Anerkenntnis dar (OLG Frankfurt. Az.: 13 U 198/18 vom 25.03.2020). Wär das auch interessant für Sie? Dann sollten Sie Innungsmitglied werden.

Leistung funktional beschreiben: Auftragnehmer bestimmt die Ausführungsart

Enthält der Werkvertrag zur Errichtung eines Parkhauses keine Vorgaben zur Befestigung der Trapezbleche des Daches, und lassen die Werkpläne die Verwendung von Edelstahlschrauben oder eine „gleichwertige Ausführung“ zu, kann der Unterneh mer die Ausführungsart frei wählen, so lange sie nur den techni schen Vorgaben entspricht. Zur Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik i. S. v. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B können der Inhalt der europaweiten techni schen Zulassung der Baumaterialien und auch die Verwen dungshinweise des Herstellers herangezogen werden (OLG Naumburg. Az.: 2 U 41/19 vom 30.07.2021). Spätest ns jetzt ist es höchste Zeit, besser i formiert zu sein. Also: Innungsmitglied w rden.

Foto: Pixabay

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