BayernDach Magazin 2-2022_OEB

VERSICHERUNG

oder beim Reiseveranstalter erfragt werden. Tagesaktuelle Hinweise zum Zielland gibt es auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes (www.auswaertiges-amt.de). Für einige Länder besteht die Möglichkeit, teil weise sogar die Pflicht, sich vor Reisebeginn zu re gistrieren und die für eine Einreise notwendigen Dokumente vorzulegen. In einigen Ländern (z. B. Chile) wird bei der Ein reise eine Auslandskrankenversicherung verlangt, die auch Covid-19 Behandlungen abdeckt. Bei der Zahlung mit einer Kreditkarte ist häufig auch eine Reiseversicherung enthalten. Die Leistun gen sind dabei von Anbieter zu Anbieter sehr un terschiedlich. Der Versicherungsschutz sollte daher individuell geprüft werden. Je nach Kreditkarte wird der Versicherungsschutz nur gewährt, wenn auch die komplette Reise mit der Karte bezahlt wurde. Andere bieten einen Auslands-Versiche rungsschutz unabhängig davon an. Die folgenden Punkte sollten beim Versicherungs schutz beachtet werden: Für Länder mit Reisewarnungen (s. Auswärtiges Amt) kann es zu Leistungseinschränkungen kom men. Unproblematisch sollte die Kostenübernahme grundsätzlich für eine Behandlung (auch im Fall einer Corona-Infektion) sein, wenn die Krankheit erst im Auslandsurlaub auftritt. Für alle Fälle (und als Nachweis im Versicherungsfall) sollte vor Reise antritt also ein Test gemacht werden, sofern er nicht ohnehin vorgeschrieben ist. Bei stationären Aufenthalten sendet der Versiche rer an das Krankenhaus im Ausland eine Erklärung zur Kostenübernahme. So muss die versicherte Per son in der Regel keine Vorleistungen erbringen. Beim Versicherungsschutz ist darauf zu achten, dass er auch einen eventuell medizinisch notwendi gen Krankenrücktransport umfasst. Versichert sein sollten im Rahmen der Auslandsrei sekrankenversicherung auch ambulante Behand lungen, schmerzstillende Zahnbehandlungen und Zahnfüllungen, stationäre Aufenthalte, Medika

mente und Verbandmaterial. Bestehen Vorerkran kungen, die während der Reise behandelt werden müssen, sollte dies im Vorfeld mit dem Versicherer besprochen werden. Der entsprechende Versiche rungsschutz muss für die bestehenden Erkrankun gen schriftlich oder per E-Mail vom Versicherer bestätigt werden. Eine mündliche Auskunft genügt hier nicht. Die Reiserücktrittsversicherung muss mit der Bu chung oder spätestens innerhalb weniger Tage (häufig innerhalb von drei Tagen) nach der Reise buchung abgeschlossen werden. Beim Leistungsumfang gibt es bei den Versiche rungsanbietern oft große Unterschiede. Grundsätzlich ist die Versicherung nicht eintritts pflichtig, wenn die versicherte Person eine Reise aufgrund einer persönlichen Angst vor Ansteckung nicht antreten möchte. Allerdings sollte ein Versicherer zur Leistung ver pflichtet sein, wenn es objektiv eine hinreichende Gefahr für die Ansteckung – wie etwa wegen einer massiven Steigerung der Infektionszahlen im Ziel

Vorerkrankungen müssen beim Abschluss der Versicherung immer angegeben werden.

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