BayernDach Magazin 2-2022_OEB
VERSICHERUNG
land – gibt. Eine Reisewarnung des Auswär tigen Amtes ist nicht automatisch ein ver sichertes Ereignis in der Reise-
im Krankheitsfall ein ärztliches Attest mit der Diag nose und den Behandlungsdaten. Eine Reisegepäckversicherung dürfte nur in weni gen Fällen sinnvoll sein. Denn dieses Risiko könnte bereits über die Hausratversicherung versichert sein. In jedem Fall ist die Leistung maximal auf die ver einbarte Versicherungssumme begrenzt. Zusätzlich gibt es oft einige Leistungseinschränkungen. Diese können für Schmuck, Fotoapparat und elektroni sche Geräte gelten. Nicht versichert sind in der Regel Bargeld, Kredit karten, Flugtickets und Fahrkarten. Ebenfalls be steht kein Versicherungsschutz, wenn Gepäck vergessen oder verloren wurde. Wird das Gepäck entwendet und war unbeaufsichtigt, besteht eben falls kein Versicherungsschutz. Alle von der Versicherung im Leistungsfall gefor dertn Kosten müssen mittels Belegen nachgewie sen werden. Ohne Belege wird kein Versicherer eine Leistung erbringen. Zum Schluss noch ein wichtiger Tipp: Es erleichtert die umgehende Schadensanzeige, wenn die Kon taktdaten der Versicherung und die Versicherungs nummer auf der Reise jederzeit verfügbar sind.
rücktrittversicherung. Ebenso wenig sind starke Einschrän kungen im Reiseland in der Regel kein versichertes oder
versicherbares Ereignis. Die Versicherung ist daher nicht zur Leistung verpflichtet, wenn aus diesen Gründen die Reise storniert wird. Versichert werden kann der Reiserücktritt aber, wenn eine Erkrankung von Angehörigen einer ver sicherten Personen (z. B. eines Familienmitglieds) eintritt. Geklärt werden sollte vor Vertragsabschluss mit dem Versicherer auch, ob eine Ansteckung nach der Buchung vom Versicherungsschutz gedeckt ist. In den aktuellen Pandemie-Zeiten gehört dazu auch die Klärung, ob bereits der Verdacht einer In fektion oder eine Quarantäne nach Kontakt mit einer infizierten Person zum Rücktritt von der Reise berechtigen und damit zum Versicherungsschutz zählen. Allerdings ist die Anzeige der Corona-App der Bundesregierung dafür nicht maßgebend. Diese Anzeige auf dem Smartphone ist für einen versicherten Reiseabbruch nicht ausreichend. Zur Erstattung von Leistungen im Krankheitsfall muss immer ein ärztliches Attest mit Diagnose und Behandlungsdaten beim Versicherer vorgelegt wer den. Für Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung ist Voraussetzung, dass die Reise bereits angetreten wurde. Der Versicherungsmarkt bietet im Zuge der Pande mie auch schon Versicherungsschutz an für den Fall, dass die Einreise oder der Antritt einer Flug reise aufgrund einer erhöhten Temperatur verwei gert werden. Bei vielen Versicherungsgesellschaften können für einen Zusatzbeitrag auch die Kosten für eine im Reiseland angeordneten Quarantäne abgesichert werden. Auch bei der Reiseabbruchversicherung ist die Voraussetzung zur Erstattung von Leistungen
Sicher ist sicher Michael Jander arbeitet seit 2006 als unabhängiger Versi cherungsberater und besitzt aus seinen vorherigen Tätig keiten in der Versicherungs wirtschaft ganz hervorra- gende Branchenkenntnisse (www.jander-vb.de).
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