BayernDach Magazin 3-2020

MWST.-SENKUNG

Als Teilleistung kann nur definiert werden, wenn: • es sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handelt (wirtschaftliche Teilbarkeit), und • der Leistungsteil als Teil einer Werklieferung ab- genommen worden ist (gesonderte Abnahme) oder er Teil einer Werkleistung ist, die vollendet oder beendet worden ist, und • es ausdrücklich vereinbart wurde, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entspre- chende Teilentgelte zu zahlen sind (gesonderte Vereinbarung), und • das Teilentgelt gesondert abgerechnet wird (ge- sonderte Abrechnung). Bei der Senkung des Mehrwertsteuersatzes wird es nicht beanstandet, wenn vor dem 1. Juli 2020 ver- einnahmte Anzahlungen für Leistungen, die zwi- schen dem 1. Juli 2020 und dem 31. Dezember 2020 erbracht werden, mit dem in diesem Zeitraum gel- tenden Steuersatz von 16 % versteuert werden. Eine nachträgliche Korrektur der Anzahlungen ist dann also nicht erforderlich. Bei Entgeltminderungen und -erhöhungen wie Skonto, Preisnachlass oder bei Nachberechnung gilt der Steuersatz zum Leistungszeitpunkt. Tritt nach dem 30. Juni 2020 eine Minderung oder Erhöhung der Bemessungsgrundlage für einen vor dem 1. Juli 2020 ausgeführten steuerpflichtigen Umsatz ein, muss der für den ausgeführten Umsatz geschuldete Steuerbetrag entsprechend berichtigt werden. Wie ist das bei Skonto,Preis- nachlass und Nach- berechnung?

Die Sache mit dem Leistungs- zeitpunkt

Bei den unterschiedlichen Leistungen gelten aller- dings unterschiedliche Leistungszeitpunkte.

• Werklieferungen/Werkleistungen: Tag der Ver- schaffung der Verfügungsmacht an dem fertigen Werk; • (Waren-)Lieferungen: Lieferzeitpunkt; • Sonstige Leistungen: Tag der Beendigung oder der vollständigen Leistungserbringung. Bei der Bestimmung des Leistungszeitpunkts kommt es ausschließlich auf den Zeitpunkt der Fer- tigstellung bzw. der Beendigung der Leistung an. Das für die Rechnungsstellung relevante Datum (und damit für den Mehrwertsteuersatz) ist die Ab- nahme. Auf die Form der Abnahme kommt es dabei nicht an. Eine schriftliche Dokumentation ist aber empfehlenswert. Es gilt bei einer Werklieferung, dass sie ausgeführt ist, sobald dem Auftraggeber die Verfügungsmacht am erstellten Werk verschafft worden ist. Der Auf- traggeber kann also im eigenen Namen über das fertiggestellte Werk verfügen. Bei Teilleistungen gilt: Teilrechnungen können nur bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen gestellt werden. Und Teilleistungen werden gesondert ab- genommen. Zwischen Aufraggeber und Auftragnehmer muss Einvernehmen darüber bestehen, dass eine Ge- samtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsäch- lich in Teilleistungen aufgespalten werden soll und kann.

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