BayernDach Magazin 3-2020

FUHRPARK

Am 8. Juni hat der Transportausschuss des Europa- parlaments die Bestimmungen zum „Digitalen Ta- chografen“ angenommen. Das Handwerk konnte sich dabei mit seiner Argu- mentation durchsetzen, dass das Lenken von Fahr- zeugen nicht die Haupttätigkeit des Handwerkers darstellt. Daher sind einige Nachweispflichten und Sozialvor- schriften, die für Berufskraftfahrer gelten, nicht auf das Handwerk anzuwenden. Allerdings werden nach wie vor weitreichendere Ausnahmeregelungen vermisst, was weiterhin eine unnötige finanzielle und organisatorische Belas- tung für das Handwerk bedeutet. Bereits im Vorfeld hatte Mario Kunzendorf, Ober- meister der Dachdecker-Innung Oberpfalz und Kreis Kelheim und LIV Bayern-Vorstandsmitglied dazu mit dem CSU-Bundestagsabgeordneten Peter Aumer korrespondiert. Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilt er mit, dass die Ausweitung der Tachografenpflicht auf Fahr- zeuge ab 2,5 t im grenzüberschreitenden Verkehr ausgeweitet werden soll.

Um das Handwerk durch diese Ausweitung nicht zu belasten, seien Ausnahmen vorgesehen. So würden leichte Nutzfahrzeuge, die für die Güterbeförde- rung im Warenverkehr eingesetzt werden, grund- sätzlich von den Neuregelungen ausgenommen, sofern der Gütertransport nicht gewerblich durch- geführt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmache. Auch habe sich die CSU für eine Freistellung von der Tachografenpflicht bei Fahrzeugen bis 7,5 t auf eine Ausweitung des Aktionsradius auf 150 km ein- gesetzt. Damit jedoch konnte sich das Europaparlament nicht anfreunden. So bleibt der Aktionsradius auch künftig auf 100 km Entfernung vom Betriebssitz begrenzt. Handwerker oder Kraftfahrer?

Foto: Pixabay

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