BayernDach Magazin 3-2023

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Aufrechnung gegen § 650f BGB- Sicherheitsverlangen nur im Ausnahmefall

Kein gleichwertiges Produkt angegeben: Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis (LV) vorgegebenen Produkte zu verwen den. Das gilt auch, wenn LV-Positionen den Zusatz „oder gleich wertig“ enthalten, der Auftraggeber den Einsatz gleichwertiger Produkte aber nur zulässt, wenn der Auftragnehmer im Angebot entsprechende Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) einträgt, der Auftragnehmer solche Angaben aber unterlässt. Eine solche vom Auftraggeber vorformulierte Regelung ist weder überraschend noch intransparent und benachteiligt den Auftragnehmer auch nicht unangemessen. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Produkt, ist seine Leistung mangelhaft und der Auf traggeber zur Kündigung des VOB/B-Vertrags berechtigt (OLG Celle, Az.: 14 U 44/22 vom 14.12.2022). Ein Werk ist mangelhaft, wenn es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Auch die Haltbarkeit eines Werks kann zur verein- barten Beschaffenheit gehören. Der Besteller eines Werks kann erwarten, dass das Werk dauerhaft funktionstauglich ist. Danach liegt ein Mangel vor, wenn eine Wärmepumpe binnen kurzer Frist nicht mehr funktioniert. Eine (zu) kurze Haltbarkeit muss der Besteller nicht hinnehmen (OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 231/21 vom 31.10.2022). Kurze Haltbarkeit ist ein Mangel

Im Rahmen von § 650f Abs. 1 Satz 4 BGB kann aufgrund der berechtigten Sicherungsinteressen des Werkunternehmers die Aufrechnung mit einer streitigen Forderung allenfalls dann zugelassen werden, wenn bei der Entscheidung über die Sicherheitsleitung zugleich bereits feststeht, dass auch die zur Aufrechnung gestellte Forderung begründet ist (OLG Düssel dorf, Az.: 5 U 266/21 vom 12.01.2023). Anpassung des Pauschalpreises nur bei wesentlichen Änderungen? Wird als Vergütung der Leistung ein Pauschalpreis vereinbart, beeinflussen Änderungen, die sich im Lauf der Vertragsdurch führung ergeben, die Vergütung grundsätzlich nicht. Eine Preisanpassung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen (OLG Celle, Az.: 9 U 108/21 vom 02.02.2022). Keine bauablaufbezogene Darstellung vorgelegt: Kein Schadensersatz wegen Bauablaufstörung Macht der Auftragnehmer Schadensersatz wegen einer Bau- ablaufstörung geltend, hat er schlüssig darzulegen, dass er durch eine Pflichtverletzung des Auftraggebers behindert worden ist. Es ist grundsätzlich nicht ausreichend, eine oder mehrere Pflichtverletzungen vorzutragen. Der Auftragnehmer muss vielmehr substantiiert zu den dadurch entstandenen Behinderungen seiner Leistung vortragen. Dazu ist in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderung unumgänglich (OLG Bamberg, Az.: 1 U 302/21 vom 27.04.2022, Nichtzulassungs- beschwerde vom BGH mit Beschluss vom 16.11.2022 - VII ZR 112/22 zurückgewiesen).

Unbedenklichkeitsbescheinigung ist keine Fälligkeitsvoraussetzung

Nach Eintritt der Schlussrechnungsreife kann der Auftrag- nehmer keine Abschlagsforderungen mehr geltend machen.

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