BayernDach Magazin 3-2024 MB / Dezember

BLAUE SEITEN

Keine Behinderungs- anzeige ohne Begründung

Foto: Pixabay

NICHT TERMINGERECHT FERTIGGESTELLTE ODER MANGEL HAFTE VORLEISTUNGEN KÖNNEN GRÜNDE FÜR BAUVERZÖGE RUNGEN SEIN. MANCHMAL SIND ABER AUCH NICHT VOR- LIEGENDE, UNZUREICHENDE ODER FEHLERHAFTE AUSFÜH RUNGSPLANUNGEN FÜR EINEN VERSPÄTETEN AUSFÜHRUNGS BEGINN BZW. EINE AUSFÜHRUNGSUNTERBRECHUNG URSÄCH- LICH. OFT BEDEUTET DIES, DASS DESHALB DER FERTIGSTEL LUNGSTERMIN NICHT EINGEHALTEN WERDEN KANN. Das OLG Dresden urteilte am 16. Juli 2021 (Az.:13 U 1583/18), dass eine unvollständige Ausführungsplanung allein nicht rechtfer tigt, dass der Fertigstellungstermin nicht eingehalten wird. Der Auftragnehmer muss darlegen, „was an der Ausführungspla nung fehlt und warum dies zur Verzögerung führt. Der Auftrag nehmer muss Angaben dazu machen, bis wann der Auftrag- geber die Ausführungsplanung vorlegen musste und wie sich eine verspätete Planvorlage auf die Leistungserbringung kon kret ausgewirkt hat.“ Bei fehlenden bzw. mangelhaften Ausführungsplanungen ist eine Behinderungsanzeige unerlässlich. Allein der Hinweis auf fehlende Pläne stellt keine Behinderungsanzeige dar. Der AN muss darlegen, welche für den Bauablauf erforderlichen Arbei

ten nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. So soll der AG gewarnt und über die Störung informiert werden. Damit bekommt er die Möglichkeit, die Behinderung abzustellen. Es muss auch deutlich sein, ab wann die Störung besteht. Zur Verantwortung des AG urteilte das OLG Dresden: „Der Auf traggeber ist nicht dazu verpflichtet, den Auftragnehmer zur Fertigstellung der Leistung aufzufordern. Vielmehr hat der Auf tragnehmer seinen Verzug zu beenden und die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich anzubieten.“ Somit liegt die Ver antwortung beim AN, alles zu tun, was dem Baufortschritt för derlich ist. Dies ist in Übereinstimmung mit §5 (3) VOB/B: „Wenn Arbeitskräfte… unzureichend sind, … muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen.“ Ergänzend dazu urteilte das KG Berlin am 24. Januar 2023 unter dem Az.: 27 U 154/21: „Schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn er zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und die Kündigung angedroht hat.“ Zur Frage, welche Frist denn angemessen sei, äußerte sich das KG: „Eine Frist von (nur) einem Tag kann angemessen sein, wenn der Auftragnehmer zuvor wiederholt fruchtlos zur unver züglichen Arbeitsaufnahme aufgefordert wurde.“

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