BayernDach Magazin 4-2021_OEB

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Ein zEntralEr Punkt im WErkvErtragsrEcht ist diE ab- nahmE. siE ist u. a. zahlungsvoraussEtzung Für diE schlussrEchnung, bEginn dEr mängElhaFtung, bEWEis- lastumkEhr und WEchsEl in dEr gEFahrtragung. zur abnahme ist grundsätzlich eine entsprechende Erklärung des auftraggebers erforderlich. der Fall: Ein auftragnehmer (an) führt im haus des auftragge- bers (ag) shk-leistungen aus. grundlage des vertrages ist das bgb. nach Fertigstellung der leistung stellt der an seine schlussrechnung in höhe von etwas mehr 40.000 €, beantragt jedoch keine abnahme. der ag leistet keine zahlung, erhebt aber auch über ein Jahr lang keine beanstandungen gegenüber Als Mitglied iner Dachdecker-Innung im Landesinnungsv band lesen Sie hier alle Informationen. der arbeit des an. ist hier von einer abnahme der leistung des an auszugehen? das olg oldenburg hat sich mit seinem urteil (az.: 13 u 89/18 vom 29.09.2020) befasst und die Frage bejaht. unstrittig hat der an die leistung vollständig erbracht. unstrittig ist auch, dass der ag innerhalb einer „gewissen Prüffrist“ keine mangelrüge erhoben hat. diese Prüffrist, die in der regel mit maximal zwei monaten zu veranschlagen ist, war im vorliegenden Fall längst verstrichen. diese Frist steht nicht im gesetz, sondern ist u. a. kommentaren zu entnehmen. sicherlich kann deswegen nicht von einer uneingeschränkten anwendung dieser Frist ausgegan- gen werden. Es ist daher sicherlich mit einer differenzierung je nach art der leistung zu rechnen. Kann im BGB-Vertrag eine Abnahme auch durch bloßes Schweigen eintreten?

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