BayernDach Magazin 4-2021_OEB
VERSICHERUNG
ab 1. Januar 2022. Im Unterschied zum gesetzlich verpflichtenden arbeitgeberzuschuss bei einer rei- nen Beitragszusage nach § 23 absatz 2 (betraVG) ist der Zuschuss im Dachdeckerhandwerk nach § 1a absatz 1a (betraVG) tarifdispositiv (siehe § 19 ab- satz 1 betraVG). auch Regelungen in vor dem In- krafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Tarifverträgen bleiben gültig. Und das auch, wenn dies gegenüber dem neuen gesetzlich verpflichten- den arbeitgeberzuschuss für Beschäftigte ungüns- tiger ist. Der gesetzlich verpflichtende arbeitgeberzuschuss ist also im Dachdeckerhand- werk nicht zwingend zu gewähren. Das leistet die SOKA-DACH: - gewerblichen arbeitnehmern im Ruhestand Beihilfen zu Renten aus der gesetzlichen Ren- tenversicherung sowie im Todesfall den Hinter- bliebenen ein Sterbegeld, - gewerblichen arbeitnehmern im Rahmen einer ergänzenden altersvorsorge eine Tarifliche Zu- satz-Rente (TZR) ab dem Zeitpunkt, an dem ein anspruch auf eine gesetzliche Rente besteht, sowie im Todesfall Versorgungsleistungen an deren Hinterbliebene, - abwicklung der betrieblichen Zusatzrenten TZR 01 neo und TZR Plus - gewerblichen arbeitnehmern zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente eine individuelle be- triebliche altersversorgung sowie im Todesfall Versorgungsleistungen an die Hinterbliebe- nen. - gewerblichen arbeitnehmern, angestellten und auszubildenden eine zusätzliche Renten- zahlung zur gesetzlichen altersrente auf Grundlage einer Entgeltumwandlung während der aktiven Beschäftigung.
Dadurch wird nicht mehr die gesamte Zusatz-Rente angerechnet. Monatliche Renten mit bis zu 233 € bleiben unbe- rücksichtigt. Somit haben Rentner insgesamt mehr Geld zur Verfügung. Sozialpartnermodel und Opting-out: Das Sozial- partnermodell ist ebenfalls eine neuerung, die im BRSG festgelegt wurde. Das Betriebsrentenstär- kungsgesetz beschreibt mit dem Sozialpartnermo- dell eine Vereinbarung über eine betriebliche altersversorgung. Die Tarifvertragsparteien – ar- beitgeber und Gewerkschaften – können diese Ver- einbarung in den Tarifvertrag aufnehmen. Gültig ist das Sozialpartnermodell somit in allen Unter- nehmen, die dem entsprechenden Tarifvertrag un- terliegen. Im Rahmen von optionsmodellen wird ein be- stimmter Teil des Bruttoentgelts des arbeitnehmers automatisch durch den arbeitgeber zur Finanzie- rung einer betrieblichen altersversorgung einbe- halten. Im Gegenzug erhält der arbeitnehmer allerdings innerhalb einer bestimmten Frist ein Wi- derspruchsrecht („opting out“). Solche opting out-Modelle sind tarifvertraglich oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zu regeln. Im Dachde- ckerhandwerk gibt es allerdings noch keinen Tarif- vertrag, der die Einführung des Sozialpartner- models und des opting-outs vorsieht. Zuschuss des Arbeitgebers bei Entgeltumwand- lung: Wandelt der arbeitnehmer einen Teil seines vereinbarten arbeitsentgelts in eine Direktversiche- rung, Pensionskasse oder Pensionsfonds um, muss der arbeitgeber einen arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts dazu- zahlen. Dies gilt allerdings nur, sofern er durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungser- sparnis im Sinne von art. 1 § 1a absatz 1a (betraVG) und § 23 (betraVG) hat. Diese Pflicht besteht für alle seit 1. Januar 2019 ver- einbarten Entgeltumwandlungen sofort. Für ältere Entgeltumwandlungen besteht die Gültigkeit erst
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