BayernDach Magazin 5-2020

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Aus dem Baurecht

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Leistung detailliert beschrieben: Nachtrag für Schadstoffentsorgung trotz Pauschalpreis

Auf Selbstverständlichkeiten muss nicht hingewiesen werden

Wird die auszuführende Leistung durch ein detailliertes Leis- tungsverzeichnis bestimmt und als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart (sog. Detail-Pauschalvertrag), um- fasst der vereinbarte Pauschalpreis die Leistung nur in der je- weils angegebenen Größe, Güte und Herstellungsart. Da das Leistungsverzeichnis bei einem sogenannten Detail-Pau- schalvertrag abschließend ist, trägt der Auftragnehmer (nur) das Mengenrisiko und der Auftraggeber das Vollständigkeitsrisiko. Nicht beschriebene, aber für die Vertragserfüllung notwendig werdende Zusatzarbeiten wie die Beseitigung weiterer aufge- fundener Schadstoffe sind bei einem sog. Detail-Pauschalvertrag ebenso besonders zu vergüten wie bei einem Einheitspreisver- trag (OLG München, Az.: 28 U 945/19 Bau vom 17.09.2019; Nicht- zulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 15.04.2020 – VII ZR 232/19 zurückgewiesen). Kostenbeteiligung auch für Schutt- beseitigung: Gesamte Umlageklausel unwirksam Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, wonach vom Werklohn des Auftragnehmers ein pauschaler Abzug u. a. für die Beseitigung des Bauschutts vorzu- nehmen ist, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist insgesamt unwirksam. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung liegt auch dann vor, wenn die Höhe der Pauschale durch eine handschriftliche Ergänzung des vorgedruckten Textes festgelegt wird (OLG Brandenburg, Az.: 12 U 34/20 vom 20.08.2020).

Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Wärmedämm- arbeiten beauftragt und wird vereinbart, dass er lediglich die Vorgaben des vom Auftraggeber eingeschalteten Energiebera- ters zu erfüllen hat, haftet der Auftragnehmer nicht für die feh- lende Funktionstauglichkeit der Wärmedämmung. Werden die Vorgaben des Energieberaters für den Erkerbereich vom Auftraggeber dahingehend abgeändert, dass eine Däm- mung nur in derjenigen geringeren Stärke aufgebracht werden soll, die der Dachüberstand erlaubt, muss der Auftragnehmer nicht darauf hinweisen, dass dadurch die vom Energieberater ermittelten Anforderungen nicht eingehalten werden, weil dies offenkundig ist (OLG München, Az.: 20 U 1108/19 Bau vom 09.09.2019; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 220/19 zurückgewiesen). Wann beginnt die Bauausführung? Eine Verzögerung mit dem Beginn der Ausführung ist gegeben, wenn der Auftragnehmer trotz Aufforderung nicht fristgerecht mit der Ausführung beginnt. Was unter Beginn der Ausführung zu verstehen ist, muss im Einzelfall den vertraglichen Vereinba- rungen unter Berücksichtigung der Umstände bei Vertrags- schluss entnommen werden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass mit Beginn der Aus- führung die Aufnahme der Tätigkeit des Auftragnehmers auf der Baustelle gemeint ist. Dies ist im Regelfall die Baustellenein- richtung. Rein arbeitsvorbereitende Maßnahmen fallen nicht unter den Baubeginn. Gleiches gilt für Planungsleistungen, die zum „Aus- führungsbeginn“ fertig gestellt sein müssen (OLG Düsseldorf, Az.: 23 U 126/18 vom 25.07.2019; Nichtzulassungsbeschwerde zu- rückgenommen).

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