BayernDach Magazin 1-2023OEB

BLAUE SEITEN

Werden seitens des Auftragnehmers in erheblichem Umfang noch Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen oder für Män gel ein Abschlag angeboten, wird gegenüber dem Auftraggeber nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind. Auch eine fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. setzt voraus, dass der Herstellungsprozess abgeschlossen ist. Andernfalls ist die gesetzte Frist unwirksam (OLG München, Az.: 28 U 3831/19 Bau vom 04.02.2020; Nichtzulassungsbe schwerde vom BGH mit Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 32/20 zurückgewiesen). Innungsmitglieder erfahren hier alles. Prüfung einer Mängelrüge ist keine Anerkenntnis Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt neu zu laufen, wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtung zur Nachbesserung anerkennt. Erklärt der Auftragnehmer auf eine Mängelrüge des Auftrag gebers hin, er werde sich nach Erhalt der Unterlagen „um die Angelegenheit kümmern“, wird dadurch die eigene Einstands pflicht nicht anerkannt. Gleiches gilt für die Mitteilung des Auftragnehmers, den Vor gang seiner Haftpflichtversicherung gemeldet zu haben (OLG Stuttgart, Az.: 13 U 357/20 vom 10.12.2021; Nichtzulassungs- beschwerde zurückgenommen). Als Innungsmitglied könnten Sie jetzt alles lesen, was Sie wissen wollten.

Privatperson ohne VOB/B-Kenntnisse ist ein VOB/B-Text auszuhändigen Die VOB/B wird nur dann Bestandteil eines (Bau-)Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei auf die VOB/B hinweist, ihr die Möglichkeit verschafft, in zumut barer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei schließlich mit der Geltung der VOB/B einverstanden ist. In zumutbarer Weise kann eine mit der VOB/B nicht vertraute Partei vom Inhalt der VOB/B nur Kenntnis nehmen, wenn ihr spätestens bei Vertragsschluss der Text der VOB/B zugänglich gemacht wird. Ein Hinweis auf die VOB/B im Vertrag genügt für eine wirksame Einbeziehung nur dann, wenn die Vertragspartei des Verwen ders Unternehmer und im Baurecht bewandert, selbst bereits mit der VOB/B vertraut ist oder für sie ein mit den Bedingungen Vertrauter – etwa ein Architekt – auftritt. Wird die VOB/B nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, verhält sich der Auftragnehmer als Verwender der VOB/B nicht treuwidrig, wenn er sich auf die unwirksame Einbeziehung der VOB/B beruft (OLG Hamm, Az.: 21 U 125/18 vom 04.06.2020; Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH mit Beschluss vom 23.06.2022 – VII ZR 108/20 zurückgewiesen). Wichtig für Sie? Innungsmitglied werden.

Abnahme setzt Abnahmereife voraus

Der Auftragnehmer hat nur dann einen Anspruch auf Abnahme, wenn die Leistung abnahmereif hergestellt ist. Die Leistung ist abnahmereif, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt, der Herstellungsprozess also abge schlossen ist. Unwesentliche (Rest-)Mängel stehen der Abnahme nicht entgegen. Alles lesen? Innungsmitglied werden.

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