BayernDach Magazin 3-2021

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Materialpreisgleitklausel bei öffentlichen Auftraggebern: Ein Drama in mehreren Akten

DIE MATERIALPREISSITUATION IST ALLEN BEKANNT. DIE PREIS- ANPASSUNG NACH EINER MATERIALPREISKLAUSEL NACH VER- GABEHANDBUCH (VHB) UND FORMBLATT 225 IST ABER NUR SCHEINBAR EINE LÖSUNG. Zunächst die gute Nachricht: Der Freistaat Bayern sieht die An- wendungsmöglichkeit einer Stoffpreisgleitklausel schon ab einem Zeitraum von sechs Monaten (anstatt von zehn Monaten) zwischen Angebotsabgabe und vereinbarter Fertigstellung vor und befristet diese Feststellung bis Ende 2021 für Baustellen des Freistaats. Diese Vorgehensweise wird vom Freistaat auch den Kommunen empfohlen. Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (StMB) dämpft jedoch die Euphorie. Aufgrund der Klausel und ihrer Handhabung nach den Vergabehandbüchern empfiehlt sich je- doch nur eine Anwendung mit Augenmaß und nicht für alle Baumaßnahmen. Große Schwierigkeit stellt der Basiswert 1 dar, der den Grundpreis zeigt. Er passt – in Abhängigkeit von den In- dexen des Statistischen Bundeamtes – zu den jeweiligen Zeit- punkten den Basispreis 1 an. Die Formel lautet: Basiswert 1 * Index Eröffnung der Angebote = Basiswert 2 Index Versand der Vergabeunterlagen Der Basiswert 1 repräsentiert die Basis eines Stoffes zur Kosten- schätzung der Baumaßnahme in €/t bzw. kg/m², €/m etc. Der zu berechnende Basiswert 2 ist der neue aktuelle Preis.

Die Differenz sind die Mehr- oder Minderaufwendungen für Baustoffe. Steigt der Preis weiter und es kommt z. B. bei Aufträgen mit langer Ausführungsdauer zu unterschiedlichen Lieferzeitpunk- ten, so ergeben sich unter Umständen Fortschreibungen in einen Basiswert 3, 4 usw. Dies bedeutet viel Dokumentation für alle Beteiligte – auch für den Unternehmer.

Die Veränderung eines Preises in einem Index zu einem festge- legten Zeitpunkt mit 100 Prozentpunkten.

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