BayernDach Magazin 3-2024 MB / Dezember

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bäude eine Beeinträchtigung des gesamten Denkmalbereichs dar. Weder aus § 2 EEG mit der Forderung der Gewinnung erneuer barer Energien noch aus Art. 36 Abs. 4 LVerfST mit der Ver pflichtung des Landes zum Schutz der Pflege der Denkmale lässt sich ein Vorrang ableiten. Das OVG stellte fest: „Für diese Fest stellung ist eine auf den Einzelfall bezogene Interessenabwä gung durchzuführen.“ Im vorliegenden Fall fiel die Entscheidung zu Gunsten der Ener giegewinnung. „Denkmalschutzrechtliche Belange überwiegen nur gegenüber erneuerbaren Energien, wenn der Eingriff in das Denkmal besonders schwerwiegend ist oder er ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung betrifft.“ Hier lag weder eine besondere Schwere des Eingriffs vor noch hat das Denkmal eine besondere Schutzwürdigkeit. Auch für nicht Fachkundige lässt sich in der Betrachtung klar ab grenzen, was der historische Bestand ist und was zur techni schen Neuerung gehört. Irreversible Schaden am historischen Bestand sind bei fachgerechter Montage nicht zu erwarten. Mit der gleichen Frage beschäftigte sich das VG Düsseldorf (Urteil vom 30. November 2024; Az.: 28 K 8865/22). Hier wurde von der bauaufsichtlichen Behörde die denkmalrechtliche Er laubnis für eine PV-Anlage mit der Begründung verweigert, die Module seien deutlich sichtbar und würden dadurch das Erschei nungsbild der Siedlung im Denkmalbereich gefährden. Im Urteil

des VG Düsseldorf heißt es: „Erneuerbare Energien sind als vor rangiger Belang in die denkmalrechtliche Schutzgüterabwä gung einzubringen. Belange des Denkmalschutzes können nur ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände den erneuerba ren Energien entgegenstehen.“ Das Urteil des VG folgt damit §2 EEG, nach dem auch PV-Anla gen im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öf fentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Sowohl der Umwelt- als auch der Denkmalschutz haben das Ziel, Wertvolles für die Nachwelt zu erhalten. Ein automatischer Vor rang lässt sich jedoch nicht ableiten. Die Errichtung einer PV-Anlage im Denkmalbereich stellt einen genehmigungspflichtigen Eingriff dar. Andererseits dürfen Be hörden die Genehmigung solcher Anlagen nicht leichtfertig und formelhaft ablehnen. Sollte eine Genehmigung mit dem Denk malschutz unvereinbar sein, muss begründet werden, dass der Eingriff besonders schwerwiegend ist und/oder ein Denkmal von herausgehobener Bedeutung betroffen ist. Da dies im vorliegenden Fall nicht möglich war, urteilte das OVG für die Montage der stromerzeugenden Anlage.

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